Häufig gestellte Fragen

Wer entscheidet über die Wahl des Bestattungsinstituts, wenn der Sterbefall in einer Einrichtung oder einem Krankenhaus eingetreten ist?

Die Wahl des Bestattungsinstitutes und dessen Beauftragung liegt immer bei den Hinterbliebenen.
Empfehlen Mitarbeiter oder die Leitung einer Einrichtung ungefragt einen Bestatter, könnte eine wettbewerbswidrige Bevorzugung vorliegen. Die Wahl des Bestatters darf Ihnen die Einrichtung nicht vorschreiben. Brauchen Sie eine Entscheidungshilfe und bitten Sie um eine Empfehlung, sollte Ihnen die Einrichtung immer mehrere Bestatter zur Auswahl stellen. Wird nur ein Unternehmen genannt, scheuen Sie sich nicht, nach Alternativen zu fragen.

Muss unbedingt der ortsansässige Bestatter gewählt werden?
Nein. Wie oft fälschlicherweise angenommen, besteht bei der Wahl des Bestattungsinstitutes kein Ortszwang. Das heißt, man ist nicht verpflichtet, den Bestatter aus dem Ort zu wählen.

Darf ein Verstorbener auch zu Hause aufgebahrt werden?
Ja, selbst wenn der Tod in einem Seniorenheim oder Krankenhaus eingetreten ist, kann von uns eine Überführung zu Ihnen nach Hause durchgeführt werden.

Wie lange darf ein Verstorbener zu Hause aufgebahrt werden?
Der Verstorbene darf bis zu 36 Stunden nach Eintritt des Todes zu Hause aufgebahrt werden.

Ist in der Urne wirklich die Asche meines Angehörigen?
Ja, auf jeden Sarg wird vor der Einäscherung ein Schamottestein gelegt, der die Einäscherungsnummer enthält, die auch auf die bereitgestellte Urne eingeprägt und im Kremationsbuch vermerkt ist. Ein Kremationsofen kann nur einen Sarg zur Einäscherung aufnehmen.

Wer ist bestattungspflichtig?
Die Pflicht, für die Kosten einer Beerdigung aufzukommen, liegt zunächst immer bei dem Ehegatten und den Verwandten ersten Grades. In den meisten Fällen sind dies auch die Erben. Wurde im Testament jedoch eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelung festgelegt, so ist der testamentarische Erbe vorrangig verpflichtet. In diesem Fall müssen zwar trotzdem die nächsten Angehörigen gemäß der Bestattungspflicht die Bestattung in Auftrag geben. Sind sie aber nicht in der Lage, die Kosten zu tragen, ist der vorrangige Erbe in der Pflicht zu zahlen. Generell gilt folgende Rangfolge:

  1. der testamentarisch festgelegte Erbe
  2. der Ehegatte oder Lebenspartner
  3. volljährige Kinder nach Alter
  4. die Eltern
  5. volljährige Geschwister nach Alter
  6. die Großeltern
  7. volljährige Enkelkinder nach deren Alter

Sollte ein Angehöriger selbst nicht zahlen können, aber etwa seine volljährigen Kinder, können auch diese zur Kasse gebeten werden. Angehörige können sich der Bestattungspflicht nicht einfach entziehen, auch wenn es zu Lebzeiten zu familiären Streitigkeiten gekommen ist. Es ist unerheblich, ob noch eine soziale Verbundenheit bestanden hat oder das Erbe ausgeschlagen wurde. Die Angehörigen bleiben bestattungspflichtig.

Zahlt die Krankenkasse ein Sterbegeld?
Nein, seit 2004 gibt es kein Sterbegeld mehr. Seitdem ist es umso wichtiger, im Rahmen einer Bestattungsvorsorge privat vorzusorgen.

Kann man die Bestattungskosten von der Steuer absetzen?
Ja, die Kosten für die Bestattung eines nahen Angehörigen stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, soweit sie nicht durch den Nachlass oder durch Ersatzleistungen Dritter (z. B. Sterbekassen) gedeckt sind.